ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A4 Media GmbH

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich 
1.1. Die A4 Media GmbH – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags zustande. Die Annahme hat in Schriftform durch z.B. eine Auftragsbestätigung zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbdrucke, Proofs) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen einer genannten Frist gemäß Projektzeitplan freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie vom Kunden als genehmigt.

3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen, oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Bilder, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur Schad- und klaglos; er hat ihre sämtlichen Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. Die Agentur handelt hier im Auftrag des Kunden.

4. Fremdleistung/Beauftragung Dritter

4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren. („Besorgungsgehilfe“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt im eigenen Namen, in jedem Fall auch auf Rechnung der Agentur.

4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen.

5. Termine

5.1. Frist-und Terminabsprechen sind schriftlich festzuhalten und zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mahnschreibens an die Agentur.

5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

5.3. Unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignisse – insbesondere bei Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls nicht von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7. Honorar

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für z.B. die Erstellung von Werbemitteln, Testing der Kampagne, Setup, etc. Vorschüsse zu verlangen. Die Anzahlung wird im Angebot bzw. bei Auftragserteilung in der Auftragsbestätigung je nach Leistungsart dokumentiert und beziffert. Die Medialeistung wird auf Basis des von der Agentur zur Verfügung gestellten Reportings abgerechnet und ist bindend.

7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar, welches im Angebot als Agenturpauschale ausgewiesen wird.

7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten, um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt vom Kunden als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

8. Zahlung

8.1. Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug 14 Tage ab Rechnungsdatum fällig und gelten laut Auftragsbestätigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a. als vereinbart. Sofern nichts anders vermerkt, sind diese Preise Nettopreise. Verpackung, Portokosten, Transportversicherung, Zollgebühren sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückhaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9. Lieferung

9.1 Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung. Die abgegebenen Liefertermine beziehen sich auf den Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmte Person oder Anstalt.

9.2. Wenn Verzögerungen durch den Kunden oder durch ihm beauftragte Unternehmen oder Personen eintreten (Änderungswünsche, verspätete Lieferung oder Rücksendung von Katalogen und Materialien), oder von ihm beizustellende Materialien bei der Agentur nicht termingemäß eingehen, verlängern sich die Liefertermine. Anspruch auf vorrangige Bearbeitung verspäteter Aufträge besteht nicht.

9.3. Besteht ein Kunde trotz der von ihm zu vertretenden Terminverzögerungen auf umgehende Bearbeitung und kommt es dann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht mehr zu Qualitätskontrollen, die die Agentur üblicherweise kundenseitig durchführen lässt, haftet die Agentur nicht für Qualitätsbeanstandungen.

9.4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder auf der Seite unserer Vorlieferanten, verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung.

10. Präsentationen

10.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, dass mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

10.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen bei der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

10.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar abhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

10.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

11. Eigentumsrecht und Urheberschutz

11.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Konzepte, strategische Ansätze, Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichungen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

11.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
11.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon – ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

11.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar.

12. Kennzeichnung

12.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internetseite der Agentur mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

13. Gewährleistung und Schadenersatz

13.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.

13.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, Verbesserungen der Leistungen zu verweigern, wenn diese unmöglich sind oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

13.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

13.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

13.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

13.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert gemäß Auftragsbestätigung exklusive Steuern begrenzt.

14. Haftung

14.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.

14.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

14.3. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur Schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

14.4. Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, insofern im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

15. Mediabuchungen für Kunden

15.1. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden 
Um der Agentur die gewünschte professionelle Arbeit im Bereich der Schaltung von Werbemitteln zu ermöglichen, wird der Kunde die Agentur zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren.

15.2. Sämtliche Fragen der Agentur-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Agentur-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die AgenturBerater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

15.3. Die Agentur wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

15.4. Von der Agentur etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Agentur unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

15.5. Datensicherung des Kunden 
Wenn die von der Agentur übernommenen Aufgaben Arbeiten von Agentur-Beratern an oder mit EDV- Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Agentur -Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

15.6. Werbeaufträge 
”Werbeaufträge” im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Einschaltung eines oder mehrere Werbemittel eines Werbetreibenden oder sonstiger Interessenten in Informations- und Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Verbreitung.

15.7. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Vertragsbedingungen auf dem Werbeauftrag, die einen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Interessenten ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass ihre erneute Einbeziehung erforderlich ist.

15.8. Datenanlieferung
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Werbemittel bis spätestens fünf Werktage vor Schaltungsbeginn. Etwaige Abweichungen sind mit der Agentur unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen fordert die Agentur Ersatz an.

15.9. Erfolgt die Abwicklung des Werbeauftrages durch die Einbindung eines Agenturservers, steht der Vertrag unter dem Vorbehalt der technischen Abnahme (technische Prüfung und Freigabe) durch die Agentur. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, die zu schaltenden Werbemittel der Agentur spätestens 24 Stunden vor Schaltung zur Überprüfung vorzulegen.

15.10. Platzierungsangaben 
Die Platzierung des Werbemittels wird vom Auftraggeber und der Agentur einvernehmlich vorgenommen. Ist dieses nicht herstellbar, entscheidet die Agentur nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers. 
Für die Platzierung von Werbemitteln kommen ausschließlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind.

15.11. Ablehnungsbefugnis 
Die Agentur behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. zu sperren, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, deren Inhalt vom Österreichischen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde, deren Veröffentlichung für die Agentur wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. 
Insbesondere kann die Agentur ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst oder der Daten vornimmt, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

15.12 Besondere Bestimmungen für die Vermittlung von Anzeigen und Beilagen.

15.12.1. Anwendungsbereiche:
Die Agentur vermittelt für Kunden direkt oder über ein eingerichtetes Anzeigen- und Beilagenportal entsprechende Beilagemöglichkeiten bei Werbemitteln aller Art, insbesondere bei Paketen, Zeitschriften, Katalogen und sonstigen Trägermedien.

15.12.2 Beteiligte Parteien
Die Agentur ist als Vermittler sowohl für Werbekunden tätig, die Beilagen oder Anzeigen in anderen Medien platzieren wollen, als auch für Medienträger, die ihrerseits im Rahmen ihres Anzeigen- und Beilagenmanagements daran interessiert sind entsprechende Beilagen mit ihren eigenen Medien gegen eine angemessene Vergütung zu transportieren. In diesem Zusammenhang übernimmt die Agentur auch das gesamte Anzeigen- und Beilagenmanagement für Medienträger aller Art, bzw. dass Management der umfassenden Platzierungen derselben.

15.12.3. Vertragsschluss
Ein Vermittlungsauftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung der Agentur zustande.

15.12.4. Haftungsausschluss für Inhalte, Aussehen und Gestaltung der Beilagen bzw. Anzeigen
Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Aussehen, Inhalt und Gestaltung der Beilagen gegenüber dem Medienträger. Vor Auslieferung der Beilage hat der Medienträger diese auf ihre Vereinbarkeit mit seinem eigenen Medium vollständig zu überprüfen und Stichproben vorzunehmen. Im Nachhinein können keine Ansprüche gegenüber der Agentur geltend gemacht werden.

15.12.5. Haftungsausschluss für rechtzeitige Lieferung und vollständige Streuung des Werbematerials
Die Agenturist nicht dafür verantwortlich, wenn das beizulegende Material oder das Datenmaterial für Anzeigen nicht rechtzeitig angeliefert wird. 
Selbstverständlich wird die Agentur den Schaden aus solchen Fehlern bei der Anlieferung beim jeweiligen Kunden in eigenem Namen und nach eigenem Ermessen in Rechnung stellen. Das Risiko der Rechtsdurchsetzung wird jedoch in solchen Fällen allein vom Medienträger getragen, der auch keinen Anspruch darauf hat, dass die Agentur ohne Kostenvorschuss entsprechende Prozesshandlungen zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen vornimmt.

15.12.6. Transportrisiko und Transportgefahr
Der jeweilige Kunde dessen Anzeige bzw. dessen Beilagen bei einem anderen Medienträger erscheinen soll, hat selbst auf eigene Kosten und Gefahr das Transportrisiko zu tragen.

15.12.7. Verletzung von Rechten Dritter durch die Verwendung von gewerblichen Schutzrechten. 
Die Agentur haftet nicht dafür, wenn ein Kunde im Rahmen seiner Anzeige oder Beilage die Rechte Dritter, insbesondere aus gewerblichen Schutzrechten, wie Urheberrechten, Patent- oder Designrechten etc. verletzt. Der Kunde hat sowohl der Agentur, als auch den Medienträger von allen Ansprüchen Dritter auf eigenen Kosten freizustellen. Fallen hierdurch Kosten an, verpflichtet sich der Kunde zur unverzüglichen Erstattung.

15.12.8. Keine Haftung für falsche Erklärungen des Kunden
Die Agentur haftet nicht für unrichtige Erklärungen des Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung, insbesondere im Hinblick auf Mengen, Daten und Termine. Sowohl der Kunde, als auch der Medienträger haben die Daten nach Vorgaben von der Agentur abzustimmen und verbindlich zu bestätigen.

15.12.9. Über- und Unterlieferungen
Die Agenturist auch nicht verantwortlich für Über- und Unterlieferungen hinsichtlich des Beilagenmaterials. Vorbehaltlich der Information durch den Medienträger an die Agentur, erfolgt die Abrechnung auf Basis der vereinbarten Menge, bei Unterlieferungen auf Basis der tatsächlich geleisteten Menge.

15.12.10. Änderungen
Abweichungen und Änderungen bezüglich der vereinbarten Mengen, Termin und Formate und Gewichte bedürfen stets einer erneuten Freigabe durch die Agentur bzw. dessen Medienträger.

16. Datenschutz

16.1. Die Agentur stellt sicher, dass die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die eingesetzten Beschäftigten oder die im Einzelfall für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung hinzuzuziehenden Dritten verpflichtet werden, die Vorgaben der EU-DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie sie in Artikel 5 EU-DSGVO festgelegt sind, zu beachten. Die eingesetzten Beschäftigten oder hinzuzuziehenden Dritten sind durch den jeweiligen Vertragspartner insbesondere zur Verschwiegenheit und zu einem vertraulichem Umgang mit den überlassenen personenbezogenen Daten zu verpflichten und werden diese nur auf Weisung des Vertragspartners verarbeiten.

16.2. Soweit der Vertragspartner Leistung Dritter in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag in Anspruch nimmt, wird er sicherstellen, dass auch der jeweilige Dritte die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften (Artikel 5, 28 Abs. 3 lit b), 29, 32 EU-DSGVO, einhält.

16.3. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Werbematerialien keine personenbezogenen Daten von den Nutzern erhoben werden (z.B. durch Cookies oder Zählpixel)

16.4. Sofern beim Vertragspartner anonyme Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Vertragspartner diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne nur mit Zustimmung der Agentur auswerten. In jedem Fall darf die Auswertung nur die anonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind. Darüber hinaus ist dem Vertragspartner eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die von ausgelieferten Werbemitteln untersagt.

16.5. Insbesondere darf der Vertragspartner die Daten aus Werbeschaltungen nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderwertig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf dem und deren weitere Nutzung.

16.6. Setzt der Vertragspartner oder Nutzer für die Schaltung von Werbemitteln einen Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der jeweils Dritte die notwendigen Datenschutzbestimmungen einhält.

17. Anzuwendendes Recht

17.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, Wien.

18.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

Stand: April 2021